Kanzlei-Website standeskonform: BRAO, StBerG und mandatsstark
Eine Kanzlei-Website steht vor einer Aufgabe, die kaum eine andere Branche kennt: Sie soll Vertrauen aufbauen und neue Mandate anstoßen — und darf dabei kein Wort zu viel versprechen. Für Anwältinnen, Anwälte und Steuerberater gilt ein eigenes Werberecht. § 43b BRAO und § 8 StBerG erlauben nur die sachliche Information über die berufliche Tätigkeit, nicht die reklamehafte Anpreisung. Dieser Beitrag zeigt, was berufsrechtlich erlaubt ist und was abgemahnt wird, wie eine Website trotzdem mandatsstark wird — über Personen, Fachgebiete und echte Expertise — und welche Pflichtangaben wirklich vollständig sein müssen. Ohne Marketing-Floskeln, dafür mit den Regeln, die zählen.
Warum die Kanzlei-Website eigenen Regeln folgt
Was bei einem Handwerksbetrieb oder einem Restaurant als muntere Werbesprache durchgeht, ist bei einer Kanzlei ein Abmahnungsgrund. Die Außendarstellung von Anwältinnen, Anwälten und Steuerberatern unterliegt dem Berufsrecht — und das kennt einen klaren Grundsatz: Erlaubt ist die sachliche Unterrichtung über die berufliche Tätigkeit, verboten ist die reklamehafte Anpreisung. Diese Trennlinie zieht sich durch jede Zeile, jede Überschrift und jedes Bild einer Kanzlei-Website. Wer sie missachtet, riskiert nicht nur einen zahnlosen Auftritt, sondern echte Konsequenzen: Abmahnungen durch die zuständige Kammer, wettbewerbsrechtliche Rügen durch Mitbewerber, im Extremfall berufsrechtliche Verfahren.
Genau deshalb sind schnelle Baukasten-Lösungen und generische Agentur-Templates hier selten die richtige Wahl. Sie sind darauf getrimmt, zu verkaufen — mit Superlativen, Rabatt-Störern und Erfolgsversprechen. Eine gute Kanzlei-Website arbeitet umgekehrt: Sie überzeugt durch Zurückhaltung, Präzision und nachprüfbare Kompetenz. Das ist kein Nachteil, sondern ein Vorteil, denn genau so treffen Mandantinnen und Mandanten ihre Entscheidung — nach Seriosität, Expertise und Passung, nicht nach dem lautesten Slogan.
§ 43b BRAO: sachlich informieren statt anpreisen
§ 43b BRAO ist die zentrale Norm für anwaltliche Werbung. Sie erlaubt Werbung nur, soweit sie über die berufliche Tätigkeit sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Über die Jahre wurde die Vorschrift moderat liberalisiert, ihr Kern ist aber geblieben. Praktisch bedeutet das eine klare Zweiteilung.
Erlaubt und ausdrücklich erwünscht sind:
- Sachliche Leistungs- und Tätigkeitsbeschreibungen: Was die Kanzlei bearbeitet, für wen, mit welchem Vorgehen — nüchtern und konkret formuliert.
- Fachgebiete und Interessenschwerpunkte: Die Darstellung, in welchen Rechtsgebieten die Kanzlei tätig ist, hilft Mandantinnen und Mandanten bei der Orientierung.
- Vita und Qualifikation: Ausbildung, Zulassung, Berufserfahrung, Veröffentlichungen und Vorträge sind zulässige und starke Informationen.
- Fachanwaltstitel: Wer den Titel „Fachanwalt für …“ tatsächlich verliehen bekommen hat, darf ihn führen — er ist eines der wertvollsten Signale überhaupt.
Untersagt sind dagegen:
- Vergleichende und anpreisende Werbung: Formulierungen wie „die beste Kanzlei Münchens“ oder „führend im Wirtschaftsrecht“ sind klassische Abmahnfälle.
- Erfolgsversprechen: „Wir gewinnen Ihren Fall“ oder „Ihr Recht ist bei uns garantiert“ sind unzulässig — der Ausgang eines Verfahrens lässt sich nicht versprechen.
- Reißerische Selbstanpreisung: Superlative, Preis-Reklame und Werbung, die erkennbar auf ein konkretes Einzelmandat zielt, sind tabu.
Die gute Nachricht: Sachlich heißt nicht langweilig. Eine präzise beschriebene Vorgehensweise, eine klare Vita und ein echtes Fachbeitrag-Archiv wirken auf die richtigen Mandantinnen und Mandanten stärker als jeder Superlativ — und sind dabei berufsrechtlich unangreifbar.
Steuerberater: StBerG mit eigenen Feinheiten
Für Steuerberater gilt ein ähnliches, aber nicht identisches Regelwerk. § 8 StBerG und die Berufsordnung der Steuerberater (BOStB) erlauben die sachliche Unterrichtung über die berufliche Tätigkeit und verbieten die reklamehafte, berufswidrige Werbung. Der Grundgedanke ist derselbe wie im anwaltlichen Recht — im Detail gibt es jedoch Unterschiede, die man kennen muss.
- Honorarangaben: Steuerberater dürfen — anders als Anwälte — unter bestimmten Voraussetzungen konkrete Honorare oder Preismodelle nennen. Was zulässig ist, hängt vom Einzelfall und der jeweiligen Leistung ab.
- Fachberater-Titel: Zusatzqualifikationen wie „Fachberater für Internationales Steuerrecht“ dürfen nur genannt werden, wenn sie tatsächlich verliehen wurden — sonst droht die Rüge.
- Berufliche Zusammenschlüsse: Wer Kooperationen oder interprofessionelle Zusammenarbeit darstellt, muss die Bezeichnungen berufsrechtlich sauber wählen.
Für gemischte Kanzleien — etwa Sozietäten mit Anwälten und Steuerberatern unter einem Dach — bedeutet das: Beide Regelwerke gelten parallel, und die Website muss beiden gerecht werden. In der Praxis orientiert man sich sinnvollerweise am jeweils strengeren Maßstab, um auf der sicheren Seite zu bleiben.
Vertrauen entsteht durch Personen und Fachgebiete
Wenn anpreisende Werbung wegfällt, stellt sich die Frage: Wie baut eine Kanzlei-Website dann überhaupt Wirkung auf? Die Antwort liegt in zwei Bausteinen, die zugleich berufsrechtlich sauber und mandatsstark sind — Personen und Fachgebiete.
Mandantinnen und Mandanten entscheiden nach Person und nach Expertise. Beides muss sichtbar und strukturiert abrufbar sein. Jeder Berufsträger verdient deshalb eine eigene Profilseite mit Vita, Zulassung, zuständiger Kammer, Fachgebieten und Publikationen. Das ist keine Eitelkeit, sondern das stärkste Vertrauenssignal, das eine Kanzlei-Website haben kann — und zugleich ein sogenanntes Entitätssignal, an dem auch Suchmaschinen erkennen, wer hier für welche Kompetenz steht. Ein Foto, ein echter Name, eine nachprüfbare Laufbahn: Das schafft mehr Nähe als jede Hochglanz-Formulierung.
Der zweite Baustein sind die Fachgebiete — und zwar jedes als eigene Unterseite. „Wirtschaftsrecht“, „Familienrecht“, „Internationales Steuerrecht“ gehören nicht in eine gemeinsame Aufzählung, sondern auf dedizierte Seiten mit typischen Mandanten-Situationen, dem Vorgehen und dem verantwortlichen Berufsträger. Das hat einen doppelten Nutzen: Menschen beurteilen die konkrete Passung besser, und die Seite wird für vertikale Suchanfragen auffindbar. Wer in München nach einem Fachanwalt für ein spezielles Rechtsgebiet sucht, findet eine dedizierte Fachgebiets-Seite deutlich eher als eine allgemeine Startseite — wie das lokal funktioniert, zeigt unser Beitrag zur lokalen SEO in München. Wie eine solche Struktur aus Personen-Profilen und Fachgebiets-Seiten konkret aufgebaut wird, beschreiben wir auf unserer Seite für Kanzlei-Websites für Anwälte und Steuerberater.
Pflichtangaben: vollständig oder gar nicht
Kaum ein Bereich wird häufiger abgemahnt als ein unvollständiges Impressum — und bei Kanzleien sind die Anforderungen strenger als bei den meisten anderen Unternehmen. Die Anbieterkennzeichnung richtet sich nach § 5 DDG (dem Digitale-Dienste-Gesetz, das seit 2024 den früheren § 5 TMG abgelöst hat) und wird durch berufsrechtliche Vorgaben ergänzt. Vollständig heißt hier wirklich vollständig:
- Name und Anschrift der Kanzlei sowie die vertretungsberechtigten Personen und Kontaktdaten.
- Zuständige Kammer — etwa die Rechtsanwaltskammer München oder die Steuerberaterkammer München.
- Gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem sie verliehen wurde.
- Berufsrechtliche Regelungen mit Fundstelle: BRAO, BORA und RVG für Anwälte; StBerG, BOStB und StBVV für Steuerberater.
- Berufshaftpflichtversicherung mit Name, Anschrift und räumlichem Geltungsbereich — vorgeschrieben nach § 2 DL-InfoV.
Dazu kommt die Datenschutzerklärung. Kanzleien verarbeiten besonders sensible Daten, deshalb muss sie jede Drittanbieter-Einbindung — vom Kontaktformular bis zur Kartenanzeige — sauber offenlegen; worauf es dabei ankommt, fasst unser Leitfaden zur DSGVO-konformen Website zusammen. Und ein Thema, das viele Kanzleien noch nicht auf dem Schirm haben: die digitale Barrierefreiheit. Ob das seit Juni 2025 geltende Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) auch Ihre Website erfasst, hängt davon ab, ob Sie elektronische Dienstleistungen für Verbraucher anbieten — unser Beitrag zur BFSG-Pflicht ordnet ein, wann die Regeln greifen. Vollständige Pflichtangaben sind kein bürokratisches Beiwerk, sondern selbst ein Vertrauenssignal: Sie zeigen, dass die Kanzlei ihr eigenes Handwerk beherrscht.
Sichere Kommunikation, Fachbeiträge und strukturierter Erstkontakt
Drei weitere Elemente entscheiden darüber, ob eine Kanzlei-Website nicht nur regelkonform, sondern auch wirksam ist.
Sichere Mandantenkommunikation. Standard-E-Mail ist nicht mandantensicher — vertrauliche Dokumente gehören nicht in einen unverschlüsselten Kanal. Das beA (besonderes elektronisches Anwaltspostfach) ist für Anwälte seit 2022 aktiv zu nutzen, allerdings für den elektronischen Rechtsverkehr mit Gerichten und Behörden, nicht für die Mandantenkommunikation. Dort setzt sich ein sicheres Portal als Erwartung durch: für Steuerberater häufig DATEV Unternehmen Online, für Kanzleien mit vielen Dokumenten-Uploads ein eigenes verschlüsseltes Portal. Das ist heute kein Luxus mehr, sondern gelebte Sorgfaltspflicht.
Fachbeiträge, die zeigen statt verkaufen. Ein Wissensbereich mit echten Fachbeiträgen ist das beste Marketing-Instrument einer Kanzlei — gerade weil er nicht wirbt. Keine generischen Rechtstipps, sondern Urteilsbesprechungen, Einordnungen aktueller Gesetzesänderungen und praxisnahe Analysen. Solche Inhalte ranken bei Suchmaschinen, werden von anderen Anwälten, Journalisten und potenziellen Mandantinnen zitiert und bauen genau die Entitätsautorität auf, die sachliche Werbung sonst schwer erreicht. Ein Blog ohne Substanz ist allerdings schlechter als keiner: Er kostet Zeit und signalisiert Beliebigkeit.
Strukturierte Erstkontakt-Formulare. Ein durchdachtes Kontaktformular fragt Rechtsgebiet, Dringlichkeit und eine kurze Schilderung ab. Das qualifiziert Anfragen vor, schützt vor unpassenden Fällen und signalisiert Organisationsgrad. Wichtig bei Anwaltskanzleien: ein klarer Hinweis, dass das Formular noch kein Mandat begründet — damit Interessenkollisionen geprüft werden können, bevor Vertrauliches fließt.
Was eine standeskonforme Kanzlei-Website kostet
„Was kostet das?“ lässt sich seriös nicht mit einer einzigen Zahl beantworten — der Preis ergibt sich aus dem, was tatsächlich gebaut und befüllt wird. Bei Kanzleien treiben vor allem diese Faktoren den Aufwand:
- Anzahl der Berufsträger-Profile: Jede Person mit eigener Vita, Publikationsliste und Fachgebietszuordnung ist eine eigene, redaktionell gepflegte Seite.
- Zahl der Fachgebiets-Seiten: Je mehr Rechtsgebiete als dedizierte Unterseiten dargestellt werden, desto höher der Aufwand — und desto größer die Auffindbarkeit.
- Mandantenportal: Eine sichere Upload- oder Portallösung (beA-Umfeld, DATEV oder individuelle Entwicklung) ist ein spürbarer Kostentreiber.
- Mehrsprachigkeit und Karriere-Bereich: Wirtschaftskanzleien mit DE/EN-Auftritt und Bewerbungsportal liegen deutlich über einer Einzelkanzlei.
- Redaktion und laufende SEO: Fachbeiträge entstehen nicht von allein; ihre Pflege ist eine wiederkehrende Investition.
Konkrete Zahlen für Ihr Vorhaben nennen wir hier bewusst nicht — sie ergeben ohne Kontext wenig Sinn. Einen ersten, auf Ihren Umfang zugeschnittenen Richtwert liefert in wenigen Klicks unser Website-Kosten-Rechner. Und weil auch die Digitalisierung von Kanzleien grundsätzlich förderfähig sein kann, lohnt vor jeder Investition ein Blick auf mögliche Zuschüsse: Ob für Ihr Vorhaben eine Förderung in Frage kommt, prüfen Sie unverbindlich über unseren Förder-Quick-Check. Wenn Sie den Schritt mit einem Partner gehen möchten, der BRAO, StBerG, DSGVO und DDG kennt, finden Sie den passenden Einstieg auf unserer Seite für Anwalts- und Steuerberater-Websites — oder direkt im unverbindlichen Erstgespräch.
Fazit
Eine standeskonforme Kanzlei-Website verbindet zwei Ziele, die sich zu widersprechen scheinen: berufsrechtliche Zurückhaltung und mandatsstarke Wirkung. § 43b BRAO und § 8 StBerG erlauben nur die sachliche Information über die anwaltliche beziehungsweise steuerberatende Tätigkeit — keine vergleichende Werbung, keine Erfolgsversprechen, keine reklamehafte Anpreisung. Vertrauen entsteht stattdessen über benannte Berufsträger mit Vita und Zulassung, über Fachgebiete als eigene Unterseiten und über Fachbeiträge, die Kompetenz zeigen statt sie zu behaupten. Dazu kommen vollständige Pflichtangaben nach § 5 DDG samt Kammer und Berufshaftpflicht sowie eine sichere Mandantenkommunikation. So wird die Website seriös, auffindbar und rechtssicher — und gewinnt Mandate, ohne eine einzige Regel zu verletzen.
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